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LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97 |
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Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 11.08.1997 - 112 C 172/97
- LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92
Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten
Auszug aus LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten PKW´s grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (BGH VersR 1993, 769).Die Grundsätze, wonach sich der Geschädigte bei der Überlegung, ob er nach einen Unfall sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, zur voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten in der Regel auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen darf, sind nämlich auch bei der Bemessung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeuges anzuwenden (BGH VersR 1993, 769, 770).
- BGH, 16.03.1993 - VI ZR 84/92
Produzentenhaftung für Korrosionschäden durch säurehaltige Reinigungsmittel
Auszug aus LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97
Nach Auffassung der Kammer ist aber der Geschädigte, der - anders als der in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH VersR 1993, 764 f.) - ohne (vorherige) Kenntnis der Wertschätzung seines Sachverständigen das Fahrzeug veräußert, nicht mehr in seinem Vertrauen auf die Sachkunde des Gutachters und der Richtigkeit seiner Restwerteinschätzung geschützt. - BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91
Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; …
Auszug aus LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97
Demzufolge muß sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der nur auf einen dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt etwa in in Form spezialisierter Restwertaufkäufer zu erzielen wäre (BGH VersR 1992, 457). - BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus LG Berlin, 09.07.1998 - 59 S 466/97
Zwar muß der Geschädigte keine besondere Marktforschung betreiben oder andere besondere Anstrengungen unternehmen, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen (vgl. BGH NJW 1992, 302, 304 ff.) Der Geschädigte muß sich aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen höheren Restwert anrechnen lassen, wenn er diesen ohne überpflichtgemäße Anstrengungen hätte erzielen können.
- LG Kaiserslautern, 28.12.2005 - 1 S 106/05
Pflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem gegnerischen …
Der Restwert ist also der Erlös, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens noch erzielen könnte (BGH NJW 2005, 3134; BGHZ 143, 189; BGH NJW 2000, 800; 1993, 1849; 1992, 903; OLG Köln NJW-RR 2005, 26; LG Berlin, Urt. v. 09.07.1998, Az.: 59 S 466/97, zit. nach juris).